LAG Hamm, ArbG Gelsenkirchen, vom 01.07.1992vom 11.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 30/92 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 74/91
Erledigung und Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG
BAG, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen 2 ABR 58/92
DRsp Nr. 1993/3278
Erledigung und Einstellung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2BetrVG
»1. Erklärt der Arbeitgeber im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 Abs. 2BetrVG die Hauptsache für erledigt, nachdem der Betriebsrat die zunächst verweigerte Zustimmung später erteilt hat, während der beteiligte Funktionsträger (hier Mitglied der Gesamtschwerbehindertenvertretung), dessen Kündigung beabsichtigt ist, der Erledigung widerspricht, dann ist vom Gericht aufgrund einer Anhörung der Beteiligten nur darüber zu entscheiden, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (im Anschluß an BAG Beschluß vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 aArbGG 1979).2. Das Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2BetrVG wird durch die nachträgliche Erteilung der Zustimmung durch den Betriebsrat erledigt (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. September 1981 - 2 AZR 402/79 - BAGE 37, 44 = AP Nr. 14 zu § 103BetrVG 1972 und des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - EzA § 103BetrVG 1972 Nr. 33).«