LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2009
26 Ta 1864/09
Normen:
ArbGG § 11a; BetrVG § 82 Abs. 2; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 127; ZPO § 142 Abs. 1; ZPO § 421; ZPO § 422; ZPO § 423; TVG § 1; Entgelttarifvertrag Wach- und sicherheitsgewerbe Berlin-Brandenburg (ETV vom 28.2.2008) § 2 Nr. 4, 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ha 12839/09

Fehlender Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Einsicht in die Leistungsbeschreibung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber geschlossenen Vertrags; Möglicher Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 26 Ta 1864/09

DRsp Nr. 2010/10759

Fehlender Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Einsicht in die Leistungsbeschreibung zwischen dem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber geschlossenen Vertrags; Möglicher Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

1. Ein Belegschaftsmitglied kann auch dann nicht neben einer Auskunft des Arbeitgebers über die Frage, ob eine Leistungsbeschreibung in einem Vertrag zwischen ihm und einem Auftraggeber Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt, den Nachweis durch Vorlage der Leistungsbeschreibung beanspruchen, wenn ein Tarifvertrag den Anspruch auf eine Zulage gerade daran knüpft. Unter Umständen kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beansprucht werden. 2. Aus § 421 ZPO ergeben sich keine weitergehenden Rechte. Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden setzt nach §§ 422, 423 ZPO gerade eine materiellrechtliche Verpflichtung voraus. Daran fehlt es hier. Aus den Grundsätzen der sekundären Behauptungslast ergibt sich eine solche Pflicht ebenfalls nicht. Das Gericht kann ggf. im Falle einer Zahlungsklage nach § 142 Abs. 1 ZPO die Urkundenvorlegung anordnen (vgl. BGH 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05 - NJW 2007, 2989, zu II 1 b der Gründe).

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. August 2009 - 29 Ha 12839/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.