I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 50 ab Geburt und Feststellung der Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "B", "H" und "RF".
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