LAG Köln - Urteil vom 15.08.2002
5 (3) Sa 617/02
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 50
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6534/00

freiwillige Betriebsvereinbarung; Nachwirkung; Mitbestimmung, Gesetze, Tarifnormen o.a.

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen 5 (3) Sa 617/02

DRsp Nr. 2003/4886

freiwillige Betriebsvereinbarung; Nachwirkung; Mitbestimmung, Gesetze, Tarifnormen o.a.

»Hat ein Arbeitgeber die nur für einen Teil der in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bestehende freiwillige Betriebsvereinbarung über eine Jahressonderzahlung gekündigt, so führt der Umstand, dass andere Arbeitnehmer auf anderer rechtlicher Grundlage weiterhin ähnliche Leistungen erhalten, nicht zu einer Nachwirkung der teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung (Abgrenzung zu BAG vom 26.10.1993 - 1 AZR 46/93 -).«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf eine Jahressonderzahlung in Höhe von 75 % eines Monatsgehalts für das Jahr 1999.