OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2014
12 B 1309/14
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; BAföG § 1 Nr. 1; BAföG § 2; BAföG § 3; BAföG § 4; BAföG § 5; BAföG § 7 Abs. 3 S. 3; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 2232/14

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinichtlich der vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung; Abdeckung des ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden und zugrundezulegenden Bedarfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 12 B 1309/14

DRsp Nr. 2015/2396

Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinichtlich der vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung; Abdeckung des ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden und zugrundezulegenden Bedarfs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 294 Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; BAföG § 1 Nr. 1; BAföG § 2; BAföG § 3; BAföG § 4; BAföG § 5; BAföG § 7 Abs. 3 S. 3; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ihr Masterstudium im Studiengang D. O. an der S. Universität in O1. zu gewähren, zu Recht verweigert.

Ein Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung erlassen, soweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. , , § Abs. Satz 2 ). Davon ist vorliegend nicht auszugehen.