LAG Niedersachsen - Beschluss vom 23.05.2005
8 TaBV 82/04
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 1 Satz 1 § 109 § 118 ; HeimG § 1 ; SGB XI § 15 ; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 80 § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 278
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/03

Karitative Bestimmung eines Unternehmens - Tendenzcharakter bei Mischunternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 8 TaBV 82/04

DRsp Nr. 2005/10370

Karitative Bestimmung eines Unternehmens - Tendenzcharakter bei Mischunternehmen

»1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vom 5.10.2000 - 1 ABR 14/00 - AP Nr. 67 zu § 118 BetrVG 1972; vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluss vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972; vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung äußerer und innerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.2. Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dienst richtet sich danach, in welcher Größenordung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und anderen Ziele einsetzt. Bei personalintensiven Unternehmen liegt daher das Hauptaugenmerk auf dem Umfang der für die geschützten Ziele eingesetzten Arbeitszeit aller Arbeitnehmer.