OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2006
4 LB 153/04
Normen:
BSHG § 23 Abs. 3 ; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 5 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1486

Kein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 3 BSHG für BAföG-Berechtigte - ausbildungsbedingt; ausbildungsgeprägt; Auszubildende; BAföG; Mehrbedarf

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2006 - Aktenzeichen 4 LB 153/04

DRsp Nr. 2008/2645

Kein Mehrbedarf gemäß § 23 Abs. 3 BSHG für BAföG -Berechtigte - ausbildungsbedingt; ausbildungsgeprägt; Auszubildende; BAföG; Mehrbedarf

»Da der in § 23 Abs. 3 BSHG vorgesehene Mehrbedarf für behinderte Menschen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BSHG gewährt wird, nur den ausbildungsgeprägten Bedarf deckt, ist dieser Mehrbedarf gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, ausgeschlossen.«

Normenkette:

BSHG § 23 Abs. 3 ; BSHG § 26 Abs. 1 S. 1 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 3 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 5 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Behinderte.