LAG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2002
3 Ta 25/02
Normen:
BetrVG § 103 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 15 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 23.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 13/01

LAG Hamburg - Beschluss vom 28.10.2002 (3 Ta 25/02) - DRsp Nr. 2003/4790

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 25/02

DRsp Nr. 2003/4790

Normenkette:

BetrVG § 103 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 1 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 15 ;

Gründe:

Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahren war ein Antrag gemäß § 103 BetrVG vom 12. November 2001 auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, des Beteiligten zu 2., zu der von der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1., beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3..

Beschwerdeführer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2. und 3..

Der Beteiligte zu 3. hatte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dem die Beteiligte zu 1. nicht entgegengetreten ist, im Rahmen seiner regulären Vollzeitbeschäftigung einen Anspruch auf eine monatliche Vergütung von DM 14.448,09. Für die Zeit vom 07. Mai bis 21. Dezember 2001 und vom 6. Mai bis 27. September 2002 hatte der Beteiligte zu 3. Elternzeit beantragt. Für diese Zeit hatten die Beteiligten zu 1. und 3. eine Teilzeitbeschäftigung des Beteiligten zu 3. mit einer monatlichen Vergütung von DM 4.000,00 vereinbart.