LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.11.2007
6 TaBV 19/07
Normen:
ArbGG § 92a ; BetrVG § 4 S. 1 ; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17 (2)/06

LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.11.2007 (6 TaBV 19/07) - DRsp Nr. 2008/18590

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 19/07

DRsp Nr. 2008/18590

Normenkette:

ArbGG § 92a ; BetrVG § 4 S. 1 ; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1 ; BetrVG § 19 ; BetrVG § 19 Abs. 1 ; BetrVG § 19 Abs. 2 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung einer am 30.03.2006 in M./L. durchgeführten Betriebsratswahl darüber, ob diese Betriebsstätten gemeinsam mit der Betriebsstätte in H. einen einheitlichen Betrieb bilden und deshalb nur ein Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen.

Die Beteiligten zu 5. und 6. produzieren und vertreiben Backwaren. Ihre Hauptverwaltungen befinden sich in G.. Sie unterhielten im Jahr 2006 gemeinsam Betriebsstätten in H., M. sowie in L.. Die Betriebsstätte in L. befand sich zu diesem Zeitpunkt noch im Aufbau. Ende März 2006 waren in M. etwa 220, in L. 80 und in H. 187 Mitarbeiter beschäftigt. Zwischen den Beteiligten ist im Laufe des Verfahrens unstreitig geworden, dass jedenfalls die Betriebsstätten in M. und L. einen einheitlichen gemeinsamen Betrieb bilden. Die vormals in B., Ha., E. und W. unterhaltenen Betriebe wurden stillgelegt. Im Laufe dieses Verfahrens ist die Betriebsstätte in M. geschlossen worden und zwar zum Ende des Jahres 2006. Die Produktion in der Betriebsstätte H. ist zum 02.08.2006 stillgelegt worden. Die vormals in H. betriebene Logistik wird nunmehr in H.-B. ausgeführt.