Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2020 - PB 21 K 6701/19 - wird zurückgewiesen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im agenturübergreifenden Verbund des Internen Service der Arbeitsagenturen (IS-Verbund) nach Ziffer 5.3 des "Fachkonzepts Personal 2.1" getroffene Entscheidung, es beim bisherigen Modell der Fachausbilder/innen (Zuweisung von 50% ihrer Arbeitszeit für Ausbildungszwecke) zu belassen und nicht auf hauptamtliche Fachausbilder/innen (80% Ausbildung und 20% operative Arbeit zum Erhalt der Fachlichkeit) umzustellen, gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
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