VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.04.2021
PB 15 S 3942/20
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 6701/19

Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen zur Fachausbildung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2021 - Aktenzeichen PB 15 S 3942/20

DRsp Nr. 2021/8806

Mitbestimmung des Personalrats bei Entscheidungen von Arbeitsagenturen zur Fachausbildung

Die Entscheidung von Arbeitsagenturen, es beim bisherigen Modell der Fachausbilder/innen zu belassen und nicht auf hauptamtliche Fachausbilder/innen umzustellen, ist keine "Maßnahme" im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG und unterliegt damit auch gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG keiner Mitbestimmung des Personalrats.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2020 - PB 21 K 6701/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 6;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im agenturübergreifenden Verbund des Internen Service der Arbeitsagenturen (IS-Verbund) nach Ziffer 5.3 des "Fachkonzepts Personal 2.1" getroffene Entscheidung, es beim bisherigen Modell der Fachausbilder/innen (Zuweisung von 50% ihrer Arbeitszeit für Ausbildungszwecke) zu belassen und nicht auf hauptamtliche Fachausbilder/innen (80% Ausbildung und 20% operative Arbeit zum Erhalt der Fachlichkeit) umzustellen, gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.