OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2003
21 A 1075/01
Normen:
GSG § 2 Abs. 2 Nr. 4 ; GSG § 3 Abs. 1 ; GSG § 5 Abs. 1 ; GSG § 5 Abs. 4 ; GSG § 6 Abs. 1 ; 2. GSGV § 1 Abs. 1 Satz 2 ; 2. GSGV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 166
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2005/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2003 (21 A 1075/01) - DRsp Nr. 2008/2656

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 21 A 1075/01

DRsp Nr. 2008/2656

»1. Funktionsidentische Nachbauten (Replikate) von alten Blechspielzeugen, die aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kindern im Alter bis 14 Jahren zu wecken und den Wunsch hervorzurufen, mit ihnen zu spielen, sind auch dann Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GSGV -, wenn der Importeur auf für Kinder bestehende Gefahren durch einen Warnhinweis auf der Verpackung hinweist. 2. Spielzeug im Sinne des Gerätesicherheitsrechts sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. GSGV gleichermaßen Erzeugnisse, die zur Verwendung zum Spielen gestaltet sind wie solche, die zu diesem Zweck offensichtlich bestimmt sind. Diese Tatbestandsmerkmale stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. 3. Ein Importeur von Replikaten von altem Blechspielzeug kann sich der Einhaltung der für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht unter Hinweis darauf entziehen, bei seinen Produkten handele es sich um "1:1-Modelle" alter "Originale" und auf Grund dessen um "natur- und maßstabsgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. GSGV i.V.m. Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3.5.1988 (Spielzeug-RL).«

Normenkette:

GSG § 2 Abs. 2 Nr. 4 ; GSG § 3 Abs. 1 ; GSG § 5 Abs. 1 ; GSG § 5 Abs. 4 ; GSG § 6 Abs. 1 ; 2. GSGV § 1 Abs. 1 Satz 2 ; 2. GSGV § 1 Abs. 2 ;

Gründe: