BAG - Beschluß vom 17.02.2003
5 AZB 37/02
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b § 9 Abs. 1 §§ 68 78 ; ZPO § 538 Abs. 2 § 572 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 198
BAGE 105, 1
DB 2003, 1004
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ta 175/01
ArbG Bayreuth, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 226/01

Rechtsweg

BAG, Beschluß vom 17.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZB 37/02

DRsp Nr. 2003/4205

Rechtsweg

»Im Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs. 4 GVG ist eine Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht unzulässig.« Orientierungssätze: 1. Ein sic-non-Fall im Sinne der Senatsrechtsprechung liegt vor, wenn auf Grund eines einheitlichen Klageantrags nicht nur zu entscheiden ist, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung beendet worden ist, sondern auch, ob dieses Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die beantragte Feststellung setzt in diesem Fall voraus, daß im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Andernfalls wäre die Klage schon deshalb als unbegründet abzuweisen. Der Klageerfolg hängt bei dieser Antragstellung folglich auch von den Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (Bestätigung von Senat 19. Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 52; Senat 17. Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 53).