VGH Hessen - Beschluß vom 26.07.1991
9 UE 2792/87
Normen:
BSHG § 121 S. 1 ; StVollzG § 56 Abs. 1 S. 1 § 60 § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ESVGH 42, 28
FEVS 42, 141
FEVS 42, 436
NJW 1992, 1583
NVwZ 1992, 698
ZfSH/SGB 1992, 195
info also 1992, 213
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 12.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen VII/3 E 2160/83

Sozialhilferecht: Kostentragung bei stationärer Behandlung eines Strafgefangenen während des Hafturlaubs

VGH Hessen, Beschluß vom 26.07.1991 - Aktenzeichen 9 UE 2792/87

DRsp Nr. 2007/24906

Sozialhilferecht: Kostentragung bei stationärer Behandlung eines Strafgefangenen während des Hafturlaubs

»1. Muß ein Strafgefangener während eines Hafturlaubs aus medizinischen Gründen in ein Krankenhaus außerhalb des Strafvollzugs eingeliefert werden und dauert die stationäre Behandlung über das Ende des Hafturlaubs fort, ohne daß die Strafvollstreckung unterbrochen worden ist, so hat der Träger des Strafvollzugs und nicht der Träger der Sozialhilfe - jedenfalls für die Zeit nach dem Hafturlaub - für die Kosten aufzukommen, wenn der Strafgefangene mittellos und nicht krankenversichert ist. 2. Der Träger des Krankenhauses hat deshalb in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG gegen den Träger der Sozialhilfe.«

Normenkette:

BSHG § 121 S. 1 ; StVollzG § 56 Abs. 1 S. 1 § 60 § 65 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Träger des Krankenhauses S im Stadtgebiet der Beklagten. Er will erreichen, daß die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe die Kosten für die stationäre Behandlung des damaligen Strafgefangenen H. M. in diesem Krankenhaus für die Zeit vom 09. bis 25. Februar 1982 im Rahmen der Sozialhilfe übernimmt.