OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.03.1991
8 A 2093/88
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 13
NDV 1991, 268
ZfSH/SGB 1991, 524
zfs 1991, 275
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2360/88

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Bedarfs an einer Haushaltshilfe, Mehrbedarfszuschlag

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.1991 - Aktenzeichen 8 A 2093/88

DRsp Nr. 2007/25007

Sozialhilferecht: Umfang des notwendigen Bedarfs an einer Haushaltshilfe, Mehrbedarfszuschlag

»1. Zur Bemessung des notwendigen Bedarfs an einer Haushaltshilfe für einen alleinstehenden, über 60-jährigen Hilfeempfänger, dem auch Hilfe zur Pflege gewährt wird. 2. Der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG kann im Einzelfall wegen abweichenden Bedarfs 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nicht nur überschreiten, sondern auch unterschreiten. 3. Eine Kürzung des Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BSHG kommt in Betracht, wenn die altersbedingten Erschwernisse in der Lebensführung des Hilfesuchenden teilweise durch die Gewährung einer Beihilfe für eine Haushaltskraft ausgeglichen sind.«

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten stand, hatte bei dem Beklagten u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragt. Der Beklagte war zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Kläger eine schwere Hilflosigkeit vorliege. Er hatte deshalb ein Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG in Höhe von monatlich 290,-- DM bewilligt.