Der Kläger, der seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten stand, hatte bei dem Beklagten u.a. Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragt. Der Beklagte war zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Kläger eine schwere Hilflosigkeit vorliege. Er hatte deshalb ein Pflegegeld gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG in Höhe von monatlich 290,-- DM bewilligt.
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