Die im Jahre 1905 geborene Klägerin steht seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Sie erhält ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Beklagte bewilligte ihr ferner ab April 1988 für neun Stunden wöchentlich bis "voraussichtlich Oktober 1988" Haushaltshilfekosten. Auf diese Hilfe (Einkaufen, Putzen, Waschen, Bügeln, Nähen/Flicken, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden) ist die Klägerin nach den Feststellungen des Allgemeinen Sozialdienstes wegen ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Lage angewiesen. Die Hilfe wird von einer Sozialstation der Arbeiterwohlfahrt geleistet.
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