OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.10.1991
24 A 2230/89
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 42, 152
ZfSH/SGB 1992, 251
info also 1992, 137
zfs 1992, 178
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 31.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4060/88

Sozialhilferecht: Verhältnis der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BSHG zueinander

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 24 A 2230/89

DRsp Nr. 2007/25004

Sozialhilferecht: Verhältnis der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BSHG zueinander

»Es gibt keine allgemeinen Anrechnungs- und Kürzungsregeln im Verhältnis der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 BSHG zueinander. Die Leistungen für eine Haushaltshilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 2) dürfen nicht deshalb - pauschal oder nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften - teilweise gekürzt werden, weil der Hilfesuchende zugleich einen Mehrbedarfszuschlag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BSHG erhält.«

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 § 23 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1905 geborene Klägerin steht seit Jahren in der sozialhilferechtlichen Betreuung des Beklagten. Sie erhält ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Beklagte bewilligte ihr ferner ab April 1988 für neun Stunden wöchentlich bis "voraussichtlich Oktober 1988" Haushaltshilfekosten. Auf diese Hilfe (Einkaufen, Putzen, Waschen, Bügeln, Nähen/Flicken, Begleitung zum Arzt oder zu Behörden) ist die Klägerin nach den Feststellungen des Allgemeinen Sozialdienstes wegen ihres hohen Alters und ihrer gesundheitlichen Lage angewiesen. Die Hilfe wird von einer Sozialstation der Arbeiterwohlfahrt geleistet.