OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.11.1997
12 L 878/97
Normen:
BSHG § 15b § 26 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 48, 468
FEVS 48, 469
info also 1999, 46
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2237/96

Sozialhilferecht: Versagung von Sozialhilfe bei sog. pro-forma- Immatrikulation

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 12 L 878/97

DRsp Nr. 2007/24949

Sozialhilferecht: Versagung von Sozialhilfe bei sog. "pro-forma- Immatrikulation"

»1. § 26 Satz 2 BSHG stellt gegenüber § 15b BSHG auch in Fällen der "pro-forma-Immatrikulation" die speziellere Vorschrift dar, in denen ein Student nach erfolgreichem Examen lediglich eingeschrieben ist, ohne noch an den Universitätsveranstaltungen in irgendeiner Form teilzunehmen oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten (Bestätigung von OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.1996 - 12 L 6294/95 -). Für die Anwendbarkeit des § 26 BSHG in Fällen der "pro-forma-Immatrikulation" ist unerheblich, ob der Hilfebedarf in dem Sinne ausbildungsbedingt oder ausbildungsgeprägt gewesen ist, daß ein Hilfesuchender in dem im Streit stehenden Zeitraum noch Studienleistungen zu erbringen hatte, er die Absicht hatte, in welcher Form auch immer, Studien (etwa mit dem Ziel der Erlangung des Doktorgrades) fortzusetzen oder er sonst einen direkten Bezug zur Universität hatte. 2. Bei Hinzutreten weiterer Umstände kann bei einer reinen "pro-forma-Immatrikulation" ein Härtefall i.S. des § 26 BSHG vorliegen. 3. Die nach § 26 Satz 2 BSHG mögliche Ermessensentscheidung über die Form der Leistung (Zuschuß oder Darlehen) ist nicht - und zwar auch nicht bei einer systematischen Auslegung - an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b BSHG gebunden.