LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.09.2002
4 TaBV 3/02
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 19 ; BSHG § 19 Abs. 2 S. 1 1. Alt. ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 37/01

Streitwert, Wahlanfechtung, Beschlussverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/02

DRsp Nr. 2003/5085

Streitwert, Wahlanfechtung, Beschlussverfahren

»Der Wert des Streitgegenstandes im arbeitsgerichtlihcen Beschlussverfahren ist, da über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Betriebsratswahl gestritten worden ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO grundsätzlich gem. dem Regelwert von 4.000,00 EUR festzusetzen, denn es geht bei der Wahlanfechtung nicht um geldwerte Interessen sondern darum, festzustellen, ob der Betriebsrat gesetzmäßig zustandegekommen ist. Das Verbot, bei Streitwertbemessung Folgewirkungen der erstrebten gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, schließt aus, bei der Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der Walberechtigten oder der zu wählenden Betriebsratsmitglieder abzustellen. Sind besondere rechtliche Schwierigkeiten vorhanden, wie hier noch die Frage der Berücksichtigung von sogenannten HZA-Kräften, rechtfertigt das eine Anhebung des Regelstreitwerts - hier um ó auf 6.000,00 EUR -.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ; BetrVG § 5 ; BetrVG § 7 ; BetrVG § 19 ; BSHG § 19 Abs. 2 S. 1 1. Alt. ;

Gründe:

Streitgegenstand des Beschlussverfahrens war die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei der Antragstellerin vom 7. Juni 2001.