BAG - Urteil vom 21.11.2002
6 AZR 53/01
Normen:
Gesetz zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGlG, vom 21. Dezember 1995, GBl. Bad.-Württ. 1995, S 890 ff.) Art. 1 Art. 3 ; Gesetz zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (FG, vom 21. Dezember 1995 Art. 1 LGlG - GBl. Bad.-Württ. 1995, S 890 ff.) § 10 Abs. 1 § 12 Abs. 5 §13 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 S. 1, 2, 3, 4, Abs. 3 S. 1, 2, 4 § 14 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4, Abs. 2, 3, 4 S. 1, 3 §§ 16 17 Abs. 1 S. 1 Abs. 3 S. 2 § 18 Abs. 4 ; Verordnung des Sozialministeriums über die Schlichtungsstelle für Freistellungen von Frauenvertreterinnen (vom 13. November 1996, GBl. Bad.-Württ. 1996, S 713 f.) § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 1, 2 ; ArbGG §§ 4 48 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 1, 3, 4 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ; BPersVG § 46 Abs. 2 S. 1 ; LPersVG BaWü § 47 ; KSchG § 15 Abs. 2, 4 ; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
BAGE 104, 22
BB 2003, 1512
MDR 2003, 879
NZA 2003, 1280
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 12/00
ArbG Freiburg, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 332/98

Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

BAG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 53/01

DRsp Nr. 2003/7960

Umfang der Freistellung einer Frauenvertreterin

»1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 FG, nach der eine Frauenvertreterin im erforderlichen Umfang von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben freizustellen ist, läßt es nicht zu, den jeweiligen Freistellungsbedarf nach abstrakten Merkmalen oder in Anlehnung an Freistellungsstaffeln vergleichbarer gesetzlicher Regelungen zu bestimmen. 2. Die Entscheidung der Frauenvertreterin über den Umfang ihrer Freistellung für die Erledigung der ihr durch das FG zugewiesenen Aufgaben unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.« Orientierungssätze: 1. Hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs Rechtskraft erlangt, ist in der Revision nicht mehr zu prüfen, ob es sich bei dem Freistellungsanspruch einer Frauenvertreterin um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten oder zu einem durch Landesrecht bestimmten anderen Gericht eröffnet wäre. 2. Ist geregelt, daß bei Uneinigkeit über den erforderlichen Umfang der Freistellung der Frauenvertreterin eine Schlichtungsstelle zu entscheiden hat, kann eine verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle keine Bindungswirkung entfalten.