LAG Köln - Urteil vom 16.10.2002
8 Sa 761/02
Normen:
BGB § 626 ; BAT § 54 ; BAT § 55 ; LPVG § 72 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 75
LAGReport 2003, 106
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 805/02

Unkündbarkeit, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Personalrat, Mitbestimmung

LAG Köln, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 761/02

DRsp Nr. 2003/4877

Unkündbarkeit, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Personalrat, Mitbestimmung

»1. Kündigt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles einem unkündbaren Arbeitnehmer ( hier wegen § 55 BAT ) unter Anwendung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zur Kündigung vergleichbarer kündbarer Arbeitnehmer mit einer sog. sozialen Auslauffrist, die der längsten tariflichen Kündigungsfrist entspricht ( vgl. hierzu BAG vom 11.03.1999 - 2 AZR 427/99 - EzA BGB § 626 n. F., Nr. 122), so sind für das Mitbestimmungsverfahren vor Ausspruch der Kündigung die für ordentliche Kündigung einschlägigen Regelungen zu beachten ( vgl. BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99 - DB 2001, 338,339; vom 15.11.2001 - 2 AZR 605/00 -EzA-SD Nr. 24, 5 - 6 ). 2. Kündigt daher der Arbeitgeber in derartigen Fällen nachdem er vor Ausspruch der Kündigung das für außerordentliche Kündigungen vorgesehene Verfahren durchgeführt hat, so erweist sich die Kündigung aus diesem Grunde regelmäßig als unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 626 ; BAT § 54 ; BAT § 55 ; LPVG § 72 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 69 ArbGG)