LAG München - Beschluss vom 23.04.1999
10 TaBV 69/98
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 § 87 Abs. 2 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 4 § 78 Abs. 2 § 99 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 § 103 ; BPersVG § 47 Abs. 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BV 120/97

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds

LAG München, Beschluss vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 10 TaBV 69/98

DRsp Nr. 2002/14956

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds

Auch wenn durch eine Versetzung des Mitglieds eines Betriebsrats dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt, bedarf es zur Versetzung weder einer Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 1 BetrVG noch bei Verweigerung der Zustimmung deren Ersetzung nach § 103 Abs. 2 BetrVG.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3 § 87 Abs. 2 ; BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 4 § 78 Abs. 2 § 99 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 § 103 ; BPersVG § 47 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung des Beteiligten Herrn ... innerhalb Münchens von der Betriebsstätte ... Betriebsstätte ...

Der Beteiligte ... ist seit 1.10.1984 bei dem Arbeitgeber als Mitarbeiter der Personenschutzgruppe beschäftigt. Er ist nicht freigestelltes Mitglied des aus 15 Personen bestehenden Betriebsrats am Standort .... Im Arbeitsvertrag des Beteiligten Herrn ... sind die Arbeitsbedingungen für Tarifangestellte in Bezug genommen, in denen es unter anderem heißt:

1. Tarifvertrag

Für das Dienstverhältnis kommt der Tarifvertrag zur Anwendung; er kann in

der Personalabteilung eingesehen werden.

2. -- 4. ......

5. Änderung der Tätigkeit und Versetzung Bestimmung über die besondere Art

der Beschäftigung behalten wir uns vor, ebenso Versetzung in eine andere

gleichwertige Stellung innerhalb unserer Betriebe, gegebenenfalls auch an

einen anderen Ort.