LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.11.2012
16 TaBV 201/12
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 197/09

Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen 16 TaBV 201/12

DRsp Nr. 2013/5307

Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist gegeben, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Dieses kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Die bloße Zweckmäßigkeit oder der Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung ist dagegen nicht geeignet, in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zu begründen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG wirken nicht zuständigkeitsbegründend (BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 96/08 - AP Nr. 34 zu § 50 BetrVG 1972; 23. März 2010 - 1 ABR 82/08 - BAGE 133, 373, Rn. 17).

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2009 - 15 BV 197/09 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.