BVerfG - Beschluß vom 05.12.1990
2 BvR 1528/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BPersVG § 12 § 19 Abs, 3 Satz 1 § 32 Abs. 1 § 33 ;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 27.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 P 23.88

Wahlgrundsätze bei Personalratswahl und Gleichheitssatz

BVerfG, Beschluß vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 1528/90

DRsp Nr. 2004/15549

Wahlgrundsätze bei Personalratswahl und Gleichheitssatz

1. Die Wahl des Personalrats durch die in einer Dienststelle Beschäftigten bildet offensichtlich einen anderen Sachverhalt als die Bestellung des Vorstands des Personalrats durch dessen Mitglieder. 2. Die Verfassung zwingt den Gesetzgeber deshalb nicht, das System der Verhältniswahl auch für den letztgenannten Vorgang vorzusehen, wenn er sich beim erstgenannten für diese entscheidet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BPersVG § 12 § 19 Abs, 3 Satz 1 § 32 Abs. 1 § 33 ;

Gründe:

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (BVerfGE 76, 256 [329]; vgl. ferner BVerfGE 79, 223 [236] m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.