LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2017
4 TaBV 1/17
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 4; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 1 und S. 3; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188; BGB § 193;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 44/15

Zulässige einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVGKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bezüglich einer unternehmerischen EntscheidungGesetzliches Fristenregime bei einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme gem. § 100 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 1/17

DRsp Nr. 2019/10926

Zulässige einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bezüglich einer unternehmerischen Entscheidung Gesetzliches Fristenregime bei einer vorläufigen personellen Einzelmaßnahme gem. § 100 BetrVG

1. Die Beteiligten haben die gesetzliche Frist jedoch einvernehmlich in der Weise modifiziert, dass sie nicht schon mit der Unterrichtung und Bitte um Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sondern erst mit dem letzten Tag der auf diese folgenden nächsten Betriebsratssitzung beginnen solle. Eine solche einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig (BAG v. 16.11.2004 - 1 ABR 48/03 - AP Nr. 44 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung, m. w. N.). 2. Die unternehmerische Entscheidung, den Arbeitsplatz des Mitarbeiters W. zu verlagern, ist im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Der Betriebsrat kann nicht über einen auf diese Vorschrift gestützten Widerspruch nach § 99 Abs. 3 BetrVG erzwingen, dass die unternehmerische Entscheidung rückgängig gemacht wird (BAG v. 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP Nr. 52 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG v. 10.08.1993 - 1 ABR 22/93 - NZA 1994, 187).