10/1.4.3 Tarifgebundenheit durch Allgemeinverbindlichkeit

Autor: Sitter

Grundsatz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann nach § 5 Abs. 1 TVG einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie gelten dann für alle Arbeitsverhältnisse, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Verzeichnis beim BMAS

Von den rund 73.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zurzeit 443 allgemeinverbindlich (230 Ursprungs- und 213 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 125, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wird beim BMAS geführt.34)

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