10/1.4.6 Nachwirkung des Tarifvertrags

Autor: Sitter

Grundsatz

Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrags seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Tarifnormen wirken unmittelbar weiter, verlieren aber ihren zwingenden Charakter. Sie sind also abdingbar und können durch jede andere Abmachung ersetzt werden. Eine solche kann vor allem ein anderer Tarifvertrag, aber auch eine arbeitsvertragliche Regelung sein. Eine abändernde Betriebsvereinbarung kommt wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG regelmäßig nicht in Betracht. Die Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags erfolgt nicht nur dann, wenn ein neuer Tarifvertrag die nachwirkenden Regelungen aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Sie kann stillschweigend geschehen, wenn der Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand des nachwirkenden Tarifvertrags war.63)

Freie Vereinbarkeit

§ 4 Abs. 5 TVG ist tarifdispositiv und kann von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Ob die Tarifvertragsparteien eine solche Regelung treffen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln. Eine ausdrücklich vereinbarte Befristung von Tarifnormen spricht i.d.R. dafür.64)

Beispiel