Autor: Sitter |
Da der Arbeitgeber, tarifgebunden oder nicht, die Gewerkschaftszugehörigkeit eines einzustellenden Arbeitnehmers weder kennt noch erfragen darf, ist es zur Herstellung einheitlicher Arbeitsbedingungen im Betrieb weitgehend üblich, per Vereinbarung im Arbeitsvertrag die (schuldrechtliche) Geltung des anwendbaren Tarifvertrags auch auf nicht organisierte Arbeitnehmer zu erstrecken. Dies ist auf drei Arten möglich:
statische Verweisung: "Es gilt der TV in der Fassung vom …", die sich nur auf einen einzigen Tarifvertrag bezieht; |
kleine dynamische Verweisung: "Es gilt der TV in der jeweils geltenden Fassung", womit auch die den gerade geltenden Tarifvertrag ablösenden TV erfasst sind, oder |
große dynamische Verweisung: "Es gelten die im Betrieb jeweils anwendbaren Tarifverträge …", die auch einen Tarifwechsel einbezieht. |
Enthält der Wortlaut des Arbeitsvertrags keine Anhaltspunkte für eine statische Verweisung in dem Sinne, dass ein bestimmter Tarifvertrag in einer bestimmten Fassung gelten soll und wird das in Bezug genommene Tarifwerk nur allgemein als "gültiger Tarifvertrag" bezeichnet, führt die Vertragsauslegung dazu, dass es sich bei einer Verweisungsklausel um eine (kleine) dynamische Verweisung handelt.56)
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