2/1.6 Keine sachgrundlose Befristung bei acht Jahre zurückliegender Vorbeschäftigung

Autor: Düwell

Besprechung zum Urteil des BAG v. 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

§ 14 TzBfG

I. Redaktioneller LeitsatzHat zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte wie das neue Arbeitsverhältnis, ist eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig.

II. SachverhaltAN war vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Mit Wirkung zum 19.08.2013 stellte die Beklagte AN erneut für die Zeit bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Der Arbeitsvertrag wurde sachgrundlos befristet. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015. Danach kam es zu keiner weiteren Beschäftigung. AN erhob rechtzeitig Befristungskontrollklage mit dem Antrag festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zum 18.08.2015 geendet hat.Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (sog. Vorbeschäftigungsverbot).