2/1.3 Unwirksamkeit einer Hinterbliebenenversorgungsregelung mit zehnjähriger Mindestehedauer

Autor: Düwell

Besprechung zum Urteil des BAG v. 19.02.2019 - 3 AZR 150/18

§ 307 BGB

I. Redaktionelle LeitsätzeEine AGB-Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, stellt eine unangemessene Benachteiligung für den unmittelbar Versorgungsberechtigten dar. Eine solche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

II. SachverhaltFrau AN heiratete am 01.07.2011. Ihr Ehemann hatte von der beklagten Arbeitgeberin eine Betriebsrentenzusage erhalten. Er verstarb am 04.04.2015. In einem zwischen dem Ehemann bzw. nach dessen Ableben zwischen dessen Erben und der Beklagten geführten Rechtsstreit wurde dem Ehemann bzw. dessen Erben rechtskräftig eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 78,19 Euro brutto pro Monat zugesprochen. Nach dem Tod des Ehemanns zahlte die Beklagte an die Witwe keine Hinterbliebenenversorgung. Sie berief sich darauf, nach der Versorgungszusage entfalle die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Witwe AN hat die Hinterbliebenenversorgung eingeklagt. Sie hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte jedoch vor dem 3. Senat des BAG Erfolg.