2/1.6 Zu §§ 1, 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG

Autor: Schrader

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung durch Schein-Werkvertrag

Besprechung zum Urteil des BAG v. 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

I. LeitsatzBesitzt ein Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers als Werkvertrag bezeichnet worden ist.

II. SachverhaltEine technische Zeichnerin stand in einem Arbeitsverhältnis. Tatsächlich war sie auf Grundlage von "Werkverträgen" zwischen ihrer Vertragsarbeitgeberin und einem Automobilunternehmen bei letzterem tätig - und zwar seit dem Jahr 2004 bis zum 31.12.2013. Ihre Vertragsarbeitgeberin hatte zugleich die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.Dann zog die technische Zeichnerin vor Gericht. Sie verklagte das Automobilunternehmen und meinte, ihre Vertragsarbeitgeberin und das Automobilunternehmen hätten nur Scheinwerkverträge abgeschlossen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Deshalb könne man sich auch nicht auf die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen.Sie wollte nunmehr auf Dauer durch das Automobilunternehmen beschäftigt werden. Deshalb klagte sie auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem Automobilunternehmen ein Arbeitsverhältnis bestünde.