2/1.4 Zu § 15 AGG; § 82 SGB IX

Autor: Schrader

Diskriminierung setzt Kenntnis voraus

Besprechung zum Urt. des BAG v. 18.09.2014 - 8 AZR 759/13

I. LeitsätzeWer den besonderen Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch nehmen möchte, muss in seiner Bewerbung auf die Schwerbehinderung hinweisen. Hinweise in früheren Bewerbungen reichen insoweit nicht aus.