Autor: Schrader |
Diskriminierung setzt Kenntnis voraus
Besprechung zum Urt. des BAG v. 18.09.2014 - 8 AZR 759/13
I. LeitsätzeWer den besonderen Schutz und die Förderung nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch nehmen möchte, muss in seiner Bewerbung auf die Schwerbehinderung hinweisen. Hinweise in früheren Bewerbungen reichen insoweit nicht aus.
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