2/1.6 Zu § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB; Art. 6 RL 2000/78/EG

Autor: Kolmhuber

Kein AGG -Verstoß bei Staffelung der Kündigungsfristen

Besprechung zum Urt. des BAG v.18.09.2014 - 6 AZR 636/13

I. LeitsatzKündigungsfristen, die die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen, sind eine objektive, angemessene und durch ein objektives Ziel gerechtfertigte Maßnahme i.S.d. § 10 Satz 1 AGG.

II. SachverhaltIm Juli 2008 stellte die Betreiberin einer Golfsportanlage eine Aushilfe ein. Die Sportanlagenbetreiberin sprach der Arbeitnehmerin am 20.12.2011 die ordentliche Kündigung zum 31.01.2012 aus. Die Aushilfe zieht die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel.Mit ihrer Klage machte sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2012 geltend. Sie hat die Klage damit begründet, dass die Staffelung der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB altersdiskriminierend sei und deshalb nicht angewendet werden dürfe. Da die Betreiberin der Anlage nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.Das Arbeitsgericht Gießen hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2012 (4 Ca 6/12) abgewiesen. Die Berufung der Arbeitnehmerin hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.05.2013 (7 Sa 511/12) zurückgewiesen. Das BAG hat die Revision der Aushilfe mit Urteil vom 18.09.2014 (6 AZR 636/13) zurückgewiesen.