Autor: Kloppenburg |
Der Kündigungsschutzantrag ist regelmäßig auf die Feststellung zu richten, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom … nicht aufgelöst worden ist bzw. aufgelöst wird.
Liegt ein Betriebsübergang vor und hat der Arbeitnehmer diesem nicht widersprochen, so ist dies bereits bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Spricht der bisherige Arbeitgeber die Kündigung aus und erhebt der Arbeitnehmer hiergegen Kündigungsschutzklage, begehrt der Arbeitnehmer die Feststellung, dass das von der Beklagten (Veräußerin) auf den … (Erwerber) übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom … nicht mit Ablauf des … (Kündigungstermin) aufgelöst worden ist.
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