4/2.4.8.7 Verhältnis von Kündigungsschutz- und Zahlungsklage

Autor: Kloppenburg

Verjährung

Der Kündigungsschutzantrag ist häufig nicht ausreichend. Es muss im Wege der objektiven Klagehäufung auch Zahlungsklage erhoben werden. Erforderlich ist insbesondere die klageweise Geltendmachung der Lohnansprüche, wenn Verjährung droht. Die Klage nach § 4 Satz 1 KSchG unterbricht die Verjährung der Lohnansprüche nicht.33)

Ausschlussfristen

Eine Zahlungsklage ist nach der Rechtsprechung des BAG34) aber bei zweistufigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen nicht mehr erforderlich. Die Kündigungsschutzklage ersetzt damit insoweit nicht mehr nur die formlose oder die schriftliche Geltendmachung, also das, was der Inhalt der ersten Stufe einer zweistufigen Ausschlussfrist oder die einfache einstufige Ausschlussfrist verlangen.35) Soweit die Kündigungsschutzklage die Frist gewahrt hat, entfällt weder durch Klagerücknahme noch dadurch, dass der Kündigungsschutzprozess nicht betrieben wird, die fristwahrende Wirkung. Die für die Verjährung maßgeblichen §§ 211, 212 BGB finden auf Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.36)

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