Autor: Kloppenburg |
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können bei Vorliegen der Gründe nach § 9 KSchG einen Antrag auf Auflösung des ordentlich gekündigten Arbeitsverhältnisses stellen. Der Antrag lautet richtig darauf, "das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG i.H.v. … Euro zum … aufzulösen."
Bei der ordentlichen Kündigung ist als Auflösungszeitpunkt darauf abzustellen, wann das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.
Auch bei außerordentlichen Kündigungen kann ein Auflösungsantrag gestellt werden. Es besteht jedoch die Besonderheit, dass hierzu nur der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber berechtigt ist. In diesem Fall ist maßgeblicher Auflösungszeitpunkt der Termin, zu dem die Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hätte, wenn die Kündigung wirksam gewesen wäre. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 4 KSchG. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit "sozialer Auslauffrist" ist das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem es bei Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte.31)
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