4/2.4.8.2 Änderungsschutzantrag

Autor: Kloppenburg

Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung ist danach zu unterscheiden, ob das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen worden ist oder nicht. Ist es nicht angenommen worden, bestehen keine Besonderheiten zum normalen Kündigungsschutzprozess.

Im Fall der Annahme des Angebots ergibt sich die Formulierung aus § 4 Satz 2 KSchG. Danach ist zu beantragen festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen (sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen) rechtsunwirksam ist. Dogmatisch richtiger wäre es wohl, den Antrag auf eine Rechtsfolge zu richten, also festzustellen, dass die Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom … nicht geändert worden sind.

Nachdem der Gesetzgeber nun einen anderen Antrag ausdrücklich vorgibt, kann dieser jedenfalls nicht als unzulässig angesehen werden.