5/1.3.2 Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (2. Instanz)

Autor: Spinner

Generelle Ermäßigung

Auch im Berufungsverfahren werden Gebühren nach dem Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG erhoben. Im Vergleich zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sind die Sätze der Gebühr nach § 34 GKG um 20 % ermäßigt. Daneben sind auch für das Berufungsverfahren mehrere Gebührenprivilegien vorgesehen, wenn das Verfahren vor Einreichung der Berufungsbegründungsschrift oder auf bestimmte Arten endet:

Gebührenprivilegien

Bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich entfällt die zunächst entstandene Verfahrensgebühr, d.h., durch Vergleichsabschluss im Berufungsverfahren wird die Berufungsinstanz grundsätzlich gerichtsgebührenfrei, denn die Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses ordnet dies für die jeweilige Instanz, in der der Vergleich geschlossen wird, vollumfänglich an.

Wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht vor diesem ein Vergleich abgeschlossen, so entfällt die Gebühr für das Berufungsverfahren insgesamt, denn das Berufungsverfahren vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und das nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht bilden gem. § 35 GKG einen Rechtszug.