Autor: Spinner |
Auch im Berufungsverfahren werden Gebühren nach dem Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum
Bei Beendigung des Berufungsverfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich entfällt die zunächst entstandene Verfahrensgebühr, d.h., durch Vergleichsabschluss im Berufungsverfahren wird die Berufungsinstanz grundsätzlich gerichtsgebührenfrei, denn die Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses ordnet dies für die jeweilige Instanz, in der der Vergleich geschlossen wird, vollumfänglich an. |
Wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht vor diesem ein Vergleich abgeschlossen, so entfällt die Gebühr für das Berufungsverfahren insgesamt, denn das Berufungsverfahren vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und das nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht bilden gem. § |
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