Durch das "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung"4) Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016, BGBl I, 2591, in Kraft seit dem 18.01.2017. wurde die Vorbemerkung 8.3 des Kostenverzeichnisses neu gefasst und in Nr. 8330 eine Nr. 2 neu eingefügt. Danach wird in Beschwerdeverfahren in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eine Gebühr in Höhe des 1,2fachen Satzes erhoben. Durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sowie die Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Gerichtsentscheidungen mit grenzüberschreitendem Bezug erleichtert werden.