5/1.3.5 Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung

Autor: Spinner

Durch das "Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung"4) wurde die Vorbemerkung 8.3 des Kostenverzeichnisses neu gefasst und in Nr. 8330 eine Nr. 2 neu eingefügt. Danach wird in Beschwerdeverfahren in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 eine Gebühr in Höhe des 1,2fachen Satzes erhoben. Durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 soll die Eintreibung grenzüberschreitender Forderungen für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sowie die Vollstreckung zivil- und handelsrechtlicher Gerichtsentscheidungen mit grenzüberschreitendem Bezug erleichtert werden.

4)