5/1.3.3 Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (3. Instanz)

Autor: Spinner

Generelle Ermäßigung

Für das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden Gebühren nach Teil 8 Hauptabschn. 2 Abschn. 3 des Kostenverzeichnisses erhoben. Danach fällt im Revisionsverfahren grundsätzlich ein 4,0facher Satz der Gebühr nach § 34 GKG an (Nr. 8230 des Kostenverzeichnisses).

Gebührenprivilegien

Allerdings sind auch im Revisionsverfahren Gebührenermäßigungen und -privilegierungen vorgesehen:

Bei Beendigung des Revisionsverfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich entfällt die zunächst entstandene Verfahrensgebühr, d.h., durch Vergleichsabschluss im Revisionsverfahren wird die dritte Instanz grundsätzlich gerichtsgebührenfrei. Die Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses ordnet den Gebührenwegfall für die Instanz an, in der der Vergleich geschlossen wird.

Bei Beendigung des Revisionsverfahrens durch Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, ermäßigt sich der Satz der Gebühr nach § 34 GKG von 4,0 auf 0,8 (vgl. Nr. 8231 des Kostenverzeichnisses). Der Zurücknahme stehen insoweit die Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.