Autor: Spinner |
Für das Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden Gebühren nach Teil 8 Hauptabschn. 2 Abschn. 3 des Kostenverzeichnisses erhoben. Danach fällt im Revisionsverfahren grundsätzlich ein 4,0facher Satz der Gebühr nach §
Allerdings sind auch im Revisionsverfahren Gebührenermäßigungen und -privilegierungen vorgesehen:
Bei Beendigung des Revisionsverfahrens durch einen vor Gericht abgeschlossenen Vergleich entfällt die zunächst entstandene Verfahrensgebühr, d.h., durch Vergleichsabschluss im Revisionsverfahren wird die dritte Instanz grundsätzlich gerichtsgebührenfrei. Die Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses ordnet den Gebührenwegfall für die Instanz an, in der der Vergleich geschlossen wird. |
Bei Beendigung des Revisionsverfahrens durch Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision beim Bundesarbeitsgericht eingegangen ist, ermäßigt sich der Satz der Gebühr nach § |
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