5/1.3.6 Auslagen

Autor: Spinner

Teil 9 des Kostenverzeichnisses bzw. der Anlage 1 zum GKG findet auch im Arbeitsgerichtsprozess in allen Instanzen Anwendung (vgl. Nr. 9000-9020 GKG-KV). Danach werden neben den streitwertabhängigen Gebühren Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Nr. 9000 GKG-KV), Auslagen für Telegramme (Nr. 9001 GKG-KV) und Kosten für Zustellungen (Nr. 9002 GKG-KV) erhoben.

Allgemeine Auslagen

Die zuvor aufgezeigten Gebührenfreiheiten oder Gebührenermäßigungen erstrecken sich nicht auf die Erhebung von Auslagen, sondern lassen diese unberührt. Dies ist insbesondere für die vor streitiger Verhandlung gebührenfreie Klagerücknahme zu berücksichtigen, ferner in den Fällen, in denen wegen Erledigung der Hauptsache die Klagerücknahme der einfachere Weg zur Verfahrensbeendigung als eine Erledigungserklärung ist. In diesen Fällen empfiehlt sich daher, bei einer Klagerücknahme anstelle einer Erledigungserklärung mit der beklagten Partei die Übernahme oder Teilung der entstandenen Auslagen zu vereinbaren. Diese wird dann gem. § 29 Nr. 2 GKG ganz oder teilweise Kostenschuldner.

Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer