Autor: Spinner |
Teil 9 des Kostenverzeichnisses bzw. der Anlage 1 zum
Die zuvor aufgezeigten Gebührenfreiheiten oder Gebührenermäßigungen erstrecken sich nicht auf die Erhebung von Auslagen, sondern lassen diese unberührt. Dies ist insbesondere für die vor streitiger Verhandlung gebührenfreie Klagerücknahme zu berücksichtigen, ferner in den Fällen, in denen wegen Erledigung der Hauptsache die Klagerücknahme der einfachere Weg zur Verfahrensbeendigung als eine Erledigungserklärung ist. In diesen Fällen empfiehlt sich daher, bei einer Klagerücknahme anstelle einer Erledigungserklärung mit der beklagten Partei die Übernahme oder Teilung der entstandenen Auslagen zu vereinbaren. Diese wird dann gem. §
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