5/1.3.7 Kostenfälligkeit, Kostenvorschüsse und Kostenhaftung

Autor: Spinner

Fälligkeit der Gerichtskosten

Nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 GKG werden im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Kosten und Auslagen fällig, wenn entweder

eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist (Nr. 1),

das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist (Nr. 2),

das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist (Nr. 3),

das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war (Nr. 4) oder

das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist (Nr. 5).

Generelles Verbot der Kostenvorschusspflicht

Bezüglich Gerichtsgebühren und Auslagen dürfen zugunsten eines erleichterten Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen Kostenvorschüsse nicht erhoben werden. Das Verbot der Kostenvorschusspflicht gem. § 11 GKG gilt nicht nur für die Gerichtsgebühren, sondern für alle durch gerichtliche Tätigkeit entstehenden Auslagen. Es ist insoweit nicht auf die verschiedenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit selbst beschränkt, sondern auch auf die durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht veranlassten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstreckt worden. Nach § 11 Satz 2 GKG gilt das Verbot der Kostenvorschusspflicht nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. In diesen Verfahren besteht vielmehr eine Vorschusspflicht.

Arten von Kostenschuldnern