Autor: Spinner |
Nach §
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist (Nr. 1), |
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist (Nr. 2), |
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist (Nr. 3), |
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war (Nr. 4) oder |
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist (Nr. 5). |
Bezüglich Gerichtsgebühren und Auslagen dürfen zugunsten eines erleichterten Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen Kostenvorschüsse nicht erhoben werden. Das Verbot der Kostenvorschusspflicht gem. §
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