5/1.3.4 Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

Autor: Spinner

Erstinstanzliche Verfahren

Durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.20113) wurden in der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GKG die Nr. 8212-8215 eingeführt. Diese sehen erhöhte Gebührensätze für solche erstinstanzlichen Verfahren vor, die ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG zum Gegenstand haben. Nach Nr. 8212 beträgt die Gebühr nach Nr. 8210 für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht den 4,0fachen Satz. Erledigt sich dieses Verfahren nach einer der in Nr. 8211 aufgeführten gebührenprivilegierten Arten, so beträgt die Gebühr nach Nr. 8213 den 2,0fachen Satz. Für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht beträgt die Gebühr nach Nr. 8210 gem. Nr. 8214 den 5,0fachen Satz und im Fall einer gebührenprivilegierten Erledigung nach Nr. 8211 reduziert sich die Gebühr nach Nr. 8215 auf den 3,0fachen Satz.

Revisionsverfahren