Autor: Weyand |
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung des Arbeitszeugnisses erlischt gem. § 362 BGB mit dessen Ausstellung und Aushändigung an den Arbeitnehmer. Eine nochmalige Ausstellung des Zeugnisses kann grundsätzlich nicht verlangt werden, auch ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie steht dem Arbeitnehmer nicht zu. Wurde der Erteilungsanspruch im Hinblick auf die äußere Form des Zeugnisses oder seines Inhalts nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann der Arbeitnehmer eine Neuausstellung bzw. die Berichtigung geltend machen.
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