6/14.3.2 Geltendmachung des Anspruchs

Autor: Weyand

Zeugnisantrag

Die Erteilung des Arbeitszeugnisses hat nicht automatisch zu geschehen, sie ist vielmehr davon abhängig, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Anspruch geltend macht. Dabei dürfen keine allzu hohe Anforderungen an die Wortwahl des Zeugnisantrags gestellt werden. Es genügt, dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seine "Arbeitspapiere" einfordert. Wünscht er ein "Zeugnis", spricht dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dafür, dass er ein sich auf Leistung und Verhalten ausgelegtes Zeugnis, also ein qualifiziertes Zeugnis verlangt; das einfache Zeugnis wird in der Arbeitswelt üblicherweise nur als "Bescheinigung" bezeichnet.

Geltendmachung nach Beendigung

Der Anspruch kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.4) Der Arbeitnehmer hat dabei aber darauf zu achten, dass nach der Rechtsprechung des BAG der Anspruch einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Verfallklausel unterliegen kann,5) die regelmäßig eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs und zuweilen zusätzlich - nach Ablehnung - dessen gerichtliche Geltendmachung verlangen. Damit droht eine Verfristung des Anspruchs nach wenigen Monaten (zur Kritik an dieser Rechtsprechung siehe unten Teil 6/14.3.8).

Wahlrecht des Arbeitnehmers