6/14.3.3 Ort der Ausstellung

Autor: Weyand

Der Anspruch auf das Arbeitszeugnis ist grundsätzlich am Betriebssitz des Arbeitgebers zu erfüllen; es handelt sich um eine Holschuld (§ 269 Abs. 2 BGB), so dass der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, das Zeugnis zur Abholung bereitzuhalten.8)

Von dieser Holschuld sind aber Ausnahmen zu machen, zunächst wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht rechtzeitig erstellt hat und ein Abholversuch deshalb scheiterte; der Arbeitgeber hat in diesem Fall das Zeugnis dem Arbeitnehmer zu übersenden.9) Eine Übersendungspflicht besteht auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Hausverbot erteilt hat, aber auch, wenn dem Arbeitnehmer eine Abholung unzumutbar ist, weil dieser erkrankt ist oder ihm aufgrund großer Entfernung zum Betriebssitz erhebliche Reisekosten entstehen würden.

8)