Autor: Weyand |
Hat der Arbeitnehmer die Zeugniserteilung nicht rechtzeitig geltend gemacht, kann der Anspruch auf Ausstellung des Arbeitszeugnisses bzw. dessen Berichtigung durch Zeitablauf erlöschen.
Der Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses verjährt gem. § 195 BGB in drei Jahren; ein Zeitablauf, der in der Praxis allerdings kaum relevant werden dürfte.
Viel bedeutsamer in der Praxis ist die Anwendung von tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Verfallklauseln, die i.d.R. eine Frist zur Geltendmachung des Anspruchs zwischen drei und sechs Monaten vorsehen. Unterfällt ein Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen Verfallklausel, die (alle) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, erstreckt sich diese nach der Rechtsprechung des BAG auch auf den Zeugnisanspruch, und zwar ohne Rücksicht darauf, dass er erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht.29) Fristbeginn für den Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses ist danach der Tag, der auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt.30)
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