6/4.4.2 Höhe

Autor: Sadtler

Elemente der Vereinbarung

In aller Regel vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Höhe einer Tantieme und setzen hierfür einen Prozentsatz vom Gewinn fest. Haben die Parteien nichts zur Höhe geregelt, gilt § 612 Abs. 1 BGB, und die übliche Tantieme ist zu zahlen. Kann der Arbeitgeber die Höhe der Gewinnbeteiligung festsetzen, muss er seine Entscheidung gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers treffen.14) Haben die Arbeitsvertragsparteien sich auf eine Mindest- oder Garantietantieme verständigt, so muss der Arbeitgeber diese auch dann gewähren, wenn überhaupt kein Gewinn erzielt wurde.15)

Bemessungsgrundlage