Autor: Sadtler |
Der Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung kann sich aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung, aus einer betrieblichen Übung oder aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.6)
Die Gewinnbeteiligung wird i.d.R. als zusätzliche Vergütung für eine im Geschäftsjahr erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt.7) Sie gehört zu den Vergütungsbestandteilen, die in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Entgelt" einbezogen sind.8) Der Anspruch auf Zahlung einer Gewinntantieme entsteht deshalb grundsätzlich während des Geschäftsjahres und entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses.9) Er kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis im folgenden Jahr - also außerhalb des Bezugszeitraums - von keiner Seite (betriebsbedingt) gekündigt wird.
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