6/4.4.3 Fälligkeit

Autor: Sadtler

Jahresleistung

Fällig wird die Gewinnbeteiligung, sobald die Handelsbilanz festgestellt ist (oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte festgestellt werden können).19) Dies ist regelmäßig erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr der Fall, da sich erst dann Festlegungen über die Höhe von Umsatz und Gewinn treffen lassen. Scheidet der Arbeitnehmer im laufenden Geschäftsjahres aus, hat er - sofern nichts anderes vereinbart ist - keinen Anspruch auf Aufstellung einer Zwischenbilanz.20)

Die Fälligkeit bestimmt nur den Leistungszeitpunkt im darauffolgenden Jahr. Da die Gewinnbeteiligung eine erfolgsbezogene Vergütung mit Entgeltcharakter ist, geht der Anspruch nicht unter, wenn das Arbeitsverhältnis im Folgejahr und damit außerhalb des Bezugszeitraums beendet wird.21)

19)