Autor: Sadtler |
Der Gewinnbeteiligungsanspruch enthält nach §§ 157, 242 BGB die Nebenverpflichtung, dem Arbeitnehmer Auskunft über den erzielten Gewinn zu erteilen und Rechnung zu legen.22) Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich i.d.R. auf die Vorlage der Handelsbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Anspruch auf die Berechnung der Gewinne im Einzelnen besteht nicht. Ebenso müssen keine einzelnen Belege vorgelegt werden.23) Ist dem Arbeitgeber die Vorlage der Bilanz unzumutbar, muss er sie auf seine Kosten einem unparteiischen Wirtschaftsprüfer oder Buchsachverständigen vorlegen.24)
22) | St. Rspr. des BAG, vgl. BAG, Urt. v. 07.07.1960 - |
23) |
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