7/11.6 Rechtsmittel

Autor: Sadtler

Rechtsmittel gegen Urteil

Wird der Arbeitgeber im Urteilsverfahren zur Weiterbeschäftigung verurteilt, kann er gegen das Urteil Berufung einlegen. Hat diese Erfolg und wird das Urteil aufgehoben, kommt es je nach Art der Weiterbeschäftigung zur Beendigung oder Rückabwicklung (siehe Teil 7/11.2.5 sowie Teil 7/11.3.3). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellen, sofern er einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft machen kann.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers endet, wenn der Arbeitgeber nach dem Erlass des Urteils eine weitere Kündigung ausspricht (sofern dann nicht erneut ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht). Einen solchen Sachverhalt kann der Arbeitgeber im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO vorbringen und dabei zugleich einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO oder nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG stellen. Hat der Arbeitgeber gegen das zur Weiterbeschäftigung verpflichtende Urteil Berufung eingelegt und sich dabei u.a. auch auf die neuerliche Kündigung berufen, soll für eine Vollstreckungsgegenklage indes das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Kläger seine Einwendungen dann im Berufungsverfahren geltend machen kann.99)